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Marken dienen dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. An eine (unterscheidungs-)starke Marke knüpfen Kunden vielfach ihre Vorstellungen zur Identität des Unternehmens und zur Qualität seiner Produkte. Insofern beeinflussen Marken täglich die Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Sie können daher je nach Bekanntheit und Kennzeichnungsstärke einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen. 2.Geschichte und gesetzliche Grundlagen Die Marke hat frühe geschichtliche Wurzeln, die bis ins Mittelalter zurückreichen. Eine erste gesetzliche Normierung fand im Rahmen des Reichsmarkenschutzgesetz (1874) statt. Später folgte das Warenzeichengesetz (1894), das auch im Rahmen der weiteren gesetzlichen Fortentwicklungen bis in die Mitte der 90er Jahre für die Marke in Deutschland den Begriff des „Warenzeichens“ prägte. Das Recht der Marken wurde durch die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21.12.1988 (Markenrechtsrichtlinie - 89/104/EWG) für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union harmonisiert. In Umsetzung dieser Richtlinie trat in Deutschland am 1.1.1995 das Markengesetz (MarkenG) als umfassende Regelung für Marken und sonstige geschäftliche Kennzeichen in Kraft. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies sind insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, - dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Die bekanntesten Markenformen sind: Wortmarken Bildmarken, Wort-/Bildmarken dreidimensionale Marken Hörmarken (akustische Zeichen) Kennfadenmarke sonstige Markenformen, wie Farbmarken, Positionsmarken Die Aufzählung des § 3 Marken ist nicht abschließend, so dass dem Markenschutz grundsätzlich auch neue Markenformen zugänglich sind. In jüngster Vergangenheit wurde in diesem Zusammenhang etwa sogar die Schutzfähigkeit von Riechmarken diskutiert. 4.Entstehung des Markenschutzes a) Allgemeines Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht der Markenschutz grundsätzlich erst durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Das deutsche Markenregister wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Abgesehen vom Fall der Eintragung kann Markenschutz jedoch bereits allein durch die markenmäßige Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr erlangt werden (sog. Benutzungsmarke), vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG. Voraussetzung ist hier jedoch, dass das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Wann die Schwelle der Verkehrsgeltung erreicht ist, bleibt immer eine Entscheidung des Einzelfalles. Regelmäßig wird sie erst dann angenommen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen wiedererkennt und eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt, wobei zusätzlich besondere Umstände, wie etwa das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses der Konkurrenten, zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus werden nach § 4 Nr. 3 MarkenG markenrechtlich ebenfalls die sog. notorisch bekannten Marken i.S.d. Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschützt. In Deutschland wird der Begriff der notorischen Bekanntheit im Wesentlichen als gesteigerte Verkehrsgeltung verstanden, die innerhalb aller angesprochenen Verkehrskreise bestehen muss, welche mit den entsprechenden Waren- und Dienstleistungen in Berührung kommen. Das wird in der Regel aber erst bei einer allgemeinen Bekanntheit von deutlich über 50 % angenommen. b) Schutzvoraussetzungen der Marke Soweit das Zeichen markenrechtlich überhaupt schutzfähig ist, § 3 Abs. 2 MarkenG, ist zu prüfen, ob ihrem Schutz absolute (vgl. § 8 MarkenG) oder relative (vgl. § 9 MarkenG) Schutzhindernisse entgegenstehen. aa) absolute Schutzhindernisse Von der Eintragung als Marke sind Zeichen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein absolutes Schutzhindernis i.S.d. § 8 MarkenG besteht. Praxisrelevanteste Hürde der Schutzfähigkeit bildet § 8 Abs.2 MarkenG, der eine Reihe absoluter Schutzunfähigkeitskriterien enthält. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass Zeichen dann nicht eingetragen werden, wenn diese ausschließlich aus Begriffen bestehen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen wurden oder zur Bezeichnung der zugrundeliegenden Waren in der jeweiligen Branche üblich sind (Freihaltebedürftigkeit/fehlende Unterscheidungskraft). Regelmäßig ist vorstehendes der Fall, - bei Angaben, bei denen eine beschreibende Sachaussage oder –Information für das konkrete zugrundeliegende Produkt vorherrschend ist. - bei Angaben, die ohne die Produkte zu beschreiben – derart gebräuchlich in der Deutschen Sprache oder einer der üblichen Welthandelssprachen (z.B. Englisch, Französisch, Spanisch), so dass der angesprochenen Verkehr sie nur als solche und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffasst und - bei Angaben, die die angesprochenen Verkehrskreise aus sonstigen Gründen nicht als Hinweis auf die Herkunft des Produktes auffasst, wie etwa mittelbar beschreibende Angaben oder Angaben mit assoziativen Verbindungen zu den Produkten. Zudem sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
Das jeweilige Schutzhindernis muss immer konkret im Hinblick auf die der Marke zugrunde gelegten Waren und Dienstleistungen geprüft werden, wobei es grundsätzlich auf das Verständnis der Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise ankommt. Obengenannte absolute Schutzhindernisse werden im Rahmen des Anmeldeverfahrens vom DPMA von Amts wegen geprüft. Soweit eine Marke trotz Bestehens absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden ist, kann der Antrag auf Löschung der Marke hierauf gestützt werden (§ 50 MarkenG). bb) relative Schutzhindernisse Die sog. relativen Schutzhindernisse ergeben sich aus § 9 MarkenG. Hier sind die Fälle geregelt, die in denen die neu eingetragene Marke mit einer prioritätsälteren (d.h. regelmäßig vorher eingetragenen) Marke kollidieren, weil die Marken wegen Zeichenähnlichkeit verwechselbar oder gar identisch sind. Relative Schutzhindernisse liegen nach § 9 MarkenG dann vor, wenn die jüngere Marke
Bei der Prognose, ob eine Kollisionsgefahr besteht bzw. wie akut diese ist, muss beachtet werden, dass sich die Verwechslungsgefahr mit älteren Kennzeichenrechten aus einem Mischverhältnis dreier Komponenten bestimmt, nämlich der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit (hierzu etwa EuGH, GRUR 1998, 387 ff Sabel/Puma; BGH, GRUR 2005, 326 – il Padrone/il Portone). Das Bestehen sog. relativer Schutzhindernisse wird im Anmeldeverfahren vom DPMA grundsätzlich nicht geprüft. Insofern ist der Anmelder einer Marke allein dafür verantwortlich, dass er ältere Markenrechte nicht verletzt, was er durch entsprechende professionelle Recherchen in den Markenregistern verhindern kann. Demgegenüber sollte der Inhaber einer älteren Marke die Markenregister kontinuierlich auf Neueintragungen hin überwachen, um frühzeitig gegen die Eintragung identischer oder verwechslungsfähig ähnlicher Marken vorgehen zu können. Stellt der Inhaber des älteren Markenrechts eine gegen § 9 MarkenG verstoßende Neueintragung einer Marke fest, so kann er ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (§ 42 MarkenG) oder im Wege der Löschungsklage (§ 51 MarkenG) vor den ordentlichen Gerichten die Löschung der Marke betreiben. Der Inhaber erwirbt an der Marke ein ausschließliches Recht, §14 Abs. 1 MarkenG, das in zwei Richtungen wirkt. Er ist zum einen berechtigt, die Marke in der Weise, wie sie für ihn eingetragen (oder sonst geschützt ist) zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (positives Benutzungsrecht). Zum anderen steht ihm im Rahmen des Schutzbereiches das Recht zu, gegen die spätere Eintragungen kollidierender Zeichen vorzugehen (§§ 42, 51 i.V.m. § 9 MarkenG) oder wegen markenverletzender Benutzungshandlungen Dritter Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, geltend zu machen (negatives Verbietungsrecht), vgl. § 14 Abs. 2 bis 6 MarkenG. Nach § 14 Abs. 3, 4 MarkenG kann der Inhaber einer Marke Dritten unter anderem untersagen, im geschäftlichen Verkehr eine identische oder verwechslungsfähig ähnliche Marke
Im Falle der Markenverletzung stehen dem Markeninhaber folgende Ansprüche zu:
Ist die Marke eingetragen worden, so gewährt sie ihrem Inhaber 10 Jahre lang Schutz. Der Schutz beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Anmeldung der Marke und endet mit dem letzten Tag des Monats in dem der 10-Jahre-Zeitraum endet, vgl. § 47 MarkenG. Der Markenschutz kann beliebig oft verlängert werden; er kann seinem Inhaber somit ein Ewigkeitsrecht gewähren. Im Falle der Verlängerung ist eine Verlängerungsgebühr zu bezahlen, die betragsmäßig deutlich über der Anmeldegebühr liegt. Die Verlängerungsfrist ist vom Markeninhaber selbst zu überwachen, da das DPMA von Amts wegen nicht auf den Auslauf des Markenschutzes hinweist. Wird die Marke nicht verlängert, so endet der Schutz und die Marke wird aus dem Register gelöscht. 7.Schranken des Markenschutzes Auch wenn die Voraussetzungen einer Markenverletzung grundsätzlich erfüllt sind, sieht das Markengesetz bestimmte Schrankenregelungen vor, die der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte entgegenstehen. Diese sind in den §§ 20 bis 26 MarkenG geregelt a) Verjährung, § 20 MarkenG b) Verwirkung, § 21 MarkenG c) Bestandskraft der Marke, § 22 MarkenG d) § 23 MarkenG e) Markenrechtliche Erschöpfung f) Nichtbenutzung der Marke
8.Anmeldung und Eintragung der Marke a) Anmeldung der Marke
Das Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen ist entsprechend der Nizzaer Klassifikation für Waren- und Dienstleistungen (NCL) geordnet und klassifiziert einzureichen. Die Gebühren der Marke bestimmen sich nach der Anzahl der beanspruchten Klassen, wobei in der Anmeldegebühr von 300,00 EUR bereits drei Klassen enthalten sind. Jede weitere Klasse kostet 100,00 EUR zusätzlich. Der für den Beginn des Schutzes der Marke ausschlaggebende Anmeldetag bestimmt sich nach dem Eingang der Anmeldeunterlagen beim DPMA. Sind die Angaben unvollständig, so kann sich der Anmeldetag verschieben. b) Prüfungsverfahren c) Änderung oder Zurücknahme der Anmeldung d) Übertragung und Verzicht e) Widerspruch
f) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen des DPMA 9.Das Markenrecht im Rechtsverkehr a) Rechtsübertragung Das dem Markeninhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht beinhaltet auch die Befugnis über die Marke zu verfügen. So kann der Markeninhaber das Recht an einer Marke ganz oder teilweise auf einen anderen übertragen, § 27 ff MarkenG. Der Rechtsübergang wird auf Antrag und Nachweis durch die Beteiligten vom DPMA in das Markenregister eingetragen. Im Falle eines Rechtsüberganges ist eine Umschreibung auch anzuraten, da die Registrierung als Inhaber eine widerlegliche Vermutung der Inhaberschaft enthält, aufgrund der der eingetragene Markeninhaber sämtliche Rechte in einem Verfahren vor dem DPMA, dem BPatG und dem BGH wahrnehmen kann (§ 28 MArkenG). b) Lizenz Unterhalb der Schwelle der Übertragung der Marke hat der Markeninhaber ebenfalls das Recht, einem Dritten im Wege der Erteilung einer Lizenz Nutzungsrechte bezüglich der Marke einzuräumen, vgl. § 30 MarkenG. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Lizenzen stehen den Parteien große Spielräume zu. In Betracht kommen insbesondere einfache Lizenzen, nach denen der Lizenznehmer lediglich ein Mitbenutzungsrecht erwirbt, während er im Falle der ausschließlichen Lizenz ein quasidingliches absolutes Recht erhält, das sowohl den Markeninhaber als auch Dritte vonS einer Mitbenutzung der Marke ausschließt. Lizenzen können zudem Regelungen über die Dauer, die territoriale und gegenständliche Reichweite des Benutzungsrechts, sowie Auflagen hinsichtlich der Qualität der Produkte etc. enthalten. Ebenso kann einem Lizenznehmer das Recht gegen Markenverletzer vorzugehen eingeräumt werden. c) Die Marke in der Insolvenz Entsprechend dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Markenrechten können an Marken Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte begründet werden. Marken können ebenfalls uneingeschränkt Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden, § 29 MarkenG. Ebengenannte dingliche Rechte oder Maßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Markenregister eingetragen, wenn sie dem DPMA gegenüber nachgewiesen werden, § 29 Abs. 2 MarkenG. Gleiches gilt für den Fall der Insolvenz, § 29 Abs. 3 MarkenG.
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